Keine EUDR-Pflichten für Bücher und Presseprodukte

Die Überarbeitung der Entwaldungsverordnung (EUDR) hat in den vergangenen Monaten für intensive Diskussionen gesorgt. Die Verordnung sollte Entwaldung bei globalen Rohstoffen eindämmen, wäre in ihrer damaligen Fassung aber in Bereiche vorgedrungen, die mit dieser Zielsetzung kaum verbunden sind – darunter die gesamte Buch- und Pressebranche. Gedruckte Erzeugnisse waren im Verlauf der Verhandlungen in den Geltungsbereich geraten, ohne dass zuvor eine Folgenabschätzung stattgefunden hatte. Für Verlage, Kioske und den wissenschaftlichen Buchhandel hätte das erhebliche Konsequenzen gehabt.

 

Die Verordnung richtet sich eigentlich an Rohstoffe, deren Gewinnung direkt mit Waldverlust verbunden sein kann – etwa Kakao, Kaffee oder Palmöl. Gedruckte Erzeugnisse gehören nicht in diese Kategorie. Der Papieranteil eines Buches wird längst über bestehende EU-Holzregelungen geprüft, bevor er verarbeitet wird. Die spätere Aufnahme von Printprodukten war daher fachlich nicht begründet und erfolgte ohne Folgenabschätzung.

Auch die Mitgliedstaaten hatten im Rat deutlich gemacht, dass die Umsetzung der EUDR realistischer gestaltet werden muss: ein Aufschub der Anwendbarkeit bis Ende 2026, zusätzliche Übergangsfristen für kleine Betriebe sowie eine klare Konzentration der Verantwortung auf jene Unternehmen, die ein Produkt erstmals in Verkehr bringen. Die Diskussion um die Weitergabe von Referenznummern zeigte, wie unausgereift manche Ansätze waren. Das Beispiel einer Pralinenpackung, deren Zutaten zu 23 Seiten Dokumentation geführt hätten, machte den Aufwand greifbar, den eine unveränderte EUDR erzeugt hätte.

Für den Printsektor wäre dieses System nicht handhabbar gewesen. Millionen bereits gedruckter Bücher aus Drittstaaten hätten nicht mehr eingeführt werden können, weil die dafür erforderlichen Nachweise rückwirkend nicht erbracht werden können. Das hätte nicht nur den kommerziellen Handel getroffen, sondern hätte auch die universitäre Publikationsinfrastruktur massiv eingeschränkt. Forschungseinrichtungen und wissenschaftliche Bibliotheken sind auf internationale Literatur angewiesen – ohne diese Vielfalt würde wissenschaftliche Arbeit in Europa an Tiefe verlieren, und die Wissenschaftsfreiheit selbst wäre beeinträchtigt.

Deshalb haben wir einen Änderungsantrag vorgelegt, mit dem gedruckte Erzeugnisse vollständig aus dem Anhang der EUDR gestrichen wurden. Der Antrag wurde angenommen. Damit ist klargestellt, dass Bücher, Zeitungen und andere Printprodukte nicht unter eine Verordnung fallen, deren Mechanismen auf den Presse- und Buchsektor nicht übertragbar sind.

Parallel folgt das Parlament in zentralen Punkten der Linie der Mitgliedstaaten. Die Pflicht zur Sorgfaltserklärung liegt künftig ausschließlich bei jenen Unternehmen, die ein Produkt erstmals in Verkehr bringen. Für die nachgelagerten Vertriebsketten genügt die Weitergabe der ursprünglichen Referenz. Das entlastet Buchhandlungen, Pressevertriebe und kleine Händler, die diese Nachweise weder erstellen noch verarbeiten könnten.

Mit der Abstimmung hat das Parlament die Grundlage dafür geschaffen, die EUDR dort zu justieren, wo sie handhabbar sein muss – ohne den Kern des Waldschutzes auszuhöhlen. Mit dieser Position geht das Parlament nun in die Verhandlungen mit Rat und Kommission. In den kommenden Gesprächen wird es darauf ankommen, die praktikablen Lösungen für den Printbereich verbindlich zu verankern.

 

 

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